08.05.2019
Altersteilzeitarbeit: Ab Juli niedrigere Beiträge für Arbeitnehmer möglich

Der neue Übergangsbereich, der zum 1. Juli 2019 in Kraft tritt, wird auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit gelten. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verständigt. Sie ändern damit ihre Rechtsauslegung und folgen einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem letzten August (BSG - B 12 R 4/18 R).

Verdienen Arbeitnehmer ab 1. Juli 2019 im Bereich von 450,01 bis 1.300 Euro (Übergangsbereich), so fallen für sie daraus dann nur reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteile an. Der Arbeitgeberbeitragsanteil bleibt, so ist es im Gesetz festgelegt, unverändert. Diese Regelung gilt dann auch für solche Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit reduzieren und daraufhin in diesem Entgeltbereich liegen. Entsprechend der Auffassung des BSG kommt es nämlich nicht darauf an, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt bereits vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung im Übergangsbereich lag.

Es muss sich übrigens nicht zwingend um eine Teilzeitarbeit während der Altersteilzeit handelt. Diese neue Auslegung gilt ab 1. Juli 2019 grundsätzlich für alle Wertguthabenvereinbarungen, also etwa auch bei der Familienpflegezeit.

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