20.05.2019
Arbeit auf Abruf: Kein Minijob ohne Arbeitszeitvereinbarung

Wer 450-Euro-Kräfte auf Abruf beschäftigt, sollte mit ihnen eine konkrete Arbeitszeit vereinbaren. Andernfalls kann es passieren, dass die Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei ist. Auf diese Besonderheit weisen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem aktuellen Besprechungsergebnis hin.

Bei der Arbeit auf Abruf muss der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen. In der Regel vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit. Machen sie das nicht, gilt laut Gesetz seit Januar 2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (bis Ende 2018 waren es 10 Stunden).

Diese fiktive Arbeitszeit wirkt sich voll auf die Sozialversicherung aus. Denn, für die versicherungsrechtliche Beurteilung kommt es auf die vereinbarte Arbeitszeit an. Es spielt keine Rolle, ob diese auch tatsächlich abgerufen oder vergütet wird. Dementsprechend zählen in solchen Konstellationen die fiktiven 20 Wochenstunden. Bereits beim Mindestlohn würde der Job somit monatlich mit rund 800 Euro zu Buche schlagen. Damit wäre er dann über der Entgeltgrenze von 450 Euro und nicht mehr als Minijob versicherungsfrei.

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