22.05.2019
Entlassungen: Keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben keine uneingeschränkte Beschäftigungsgarantie. Dieses gilt, obwohl sie grundsätzlich recht umfangreich vor Kündigungen geschützt sind. Eine entsprechende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht gerade getroffen (BAG - 16 Sa 1410/16).

In dem Fall wurde einem Schwerbehinderten betriebsbedingt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gekündigt. Beim Interessenausgleich wurden die Hilfstätigkeiten, die dieser Mann verrichtet hatte, auf andere Fachkräfte verteilt. Andere Tätigkeiten konnte der Mann nicht ausüben. In seiner Klage gegen die Kündigung berief er sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie seinen Beschäftigungsanspruch nach Schwerbehindertenrecht.

Dieser Argumentation folgten die Richter aber nicht. Laut ihrer Begründung greife der tarifliche Sonderkündigungsschutz nicht bei Kündigungen im Insolvenzverfahren. Außerdem gäbe es in dem Betrieb für diesen Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, sodass auch insoweit der Beschäftigungsanspruch nach Schwerbehindertenrecht nicht mehr trage. Insbesondere sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für ihn einen Arbeitsplatz zu schaffen bzw. zu erhalten, der nach dem Organisationskonzept nicht mehr benötigt werde.

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