17.06.2019
Minijobber: Umlage U2 gesunken

Gute Nachricht für Arbeitgeber: Die Umlage U2, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist zum 01.06.2019 von 0,24 % auf 0,19 % gesunken.

Warum zahlen Arbeitgeber die Umlage U2?

Ohne die Umlage U2 würden Arbeitgeber unter Umständen vor erheblichen finanziellen Belastungen stehen, wenn ihre Minijobberinnen schwanger werden. Sie müssen beispielsweise einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen zahlen. Darüber hinaus ist für den Fall eines Beschäftigungsverbotes der Minijobberin der Verdienst als Mutterschutzlohn weiter zu zahlen. Um diese Risiken abzusichern, hat der Gesetzgeber das Ausgleichsverfahren U2 geschaffen.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und der Mutterschutzlohn werden zu 100 Prozent von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Dem Arbeitgeber entstehen hierdurch also keine finanziellen Nachteile.

Was müssen Minijob-Arbeitgeber tun, wenn sich jetzt der Beitragssatz ändert?

Bleiben die Minijob-Abgaben über einen längeren Zeitraum unverändert, reichen viele Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Minijobber ein. Die Änderung der Umlage U2 zum 01.06.2019 hat die Minijob-Zentrale im Dauer-Beitragsnachweis automatisch angepasst. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Nachweis einreichen.

Wie erhalten Arbeitgeber die Erstattung ihrer Aufwendungen?

Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag kann über das Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers oder über die maschinelle Ausfüllhilfe sv.net gestellt werden.

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