30.09.2020
Neue EU-Entsenderichtlinie

Ende Juli 2020 sind zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten, mit deren Hilfe der Schutz aus dem Ausland entsandter Arbeitnehmer ausgebaut werden soll. So gilt seit diesem Zeitpunkt das reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), mit dem die europäische Entsenderichtlinie in Deutschland umgesetzt wird. Arbeitsbedingungen, die in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, sind nun auch für ausländische Arbeitnehmer maßgeblich – und zwar in allen Branchen.

Vergütung

Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer haben nun Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Bisher galten für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen nur die in der Branche geltenden Mindestentgeltsätze. Zudem erhalten Arbeitnehmer aus dem Ausland nun auch Überstundenzuschläge, Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulage) und ggf. auch Weihnachts- und Urlaubsgeld. Hinzu kommt ein Anspruch auf Sachleistungen des Arbeitgebers, soweit sie gesetzlich oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. In der Vergangenheit waren bei diesen Zuschlägen die Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes anzuwenden.

Unterkünfte

Ein heikles Thema und immer wieder in der Diskussion: Die Unterbringung von entsandten Arbeitnehmern. Hierzu wurde nun klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vorgaben der deutschen Arbeitsstättenverordnung einhalten muss, wenn er selbst diese Unterkünfte bereitstellt oder vermittelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Arbeitnehmer unter unwürdigen Bedingungen untergebracht werden.

Entsendezulage

Zulagen, die entsandte Arbeitnehmer erhalten, um die Entsendekosten (Unterkunft, Reise, Verpflegung) auszugleichen, sind – anders als Entsendezulagen generell - kein Bestandteil der Entlohnung. Somit dürfen sie nicht auf den Lohn angerechnet werden. Die entsendebedingten Kosten sind vom Arbeitgeber nach den im Herkunftsland geltenden Regeln tragen.

Sofern vertraglich unklar sein sollte, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden bzw. welche Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Entsendekosten zu bewerten ist und damit nicht auf die Entlohnung angerechnet werden kann.

Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen zudem auch nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Wird dieser nämlich nur durch die Übernahme der Kosten erreicht, liegt tatsächlich eine Unterschreitung vor. Dies wiederum kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch für die entsandten Arbeitnehmer die Reisekosten übernehmen, wenn er sie im Inland dienstlich auf Reisen schickt.

Langzeitentsendungen

Für Arbeitnehmer aus dem Ausland, die von ihrem Arbeitgeber länger als zwölf Monate entsandt werden, gelten nach Ablauf dieser Zeit alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Ausgenommen sind nur die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie zum Abschluss- und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote.

In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.

Leiharbeiter

Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes finden auch auf Leiharbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland eingesetzt werden. Ausnahmen gelten für Erstmontage- und Einbauarbeiten, die maximal acht Tage innerhalb eines Jahres dauern

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