16.10.2020
Entlastung von Familien: Gesetzentwurf in der Abstimmung

Änderungen bei der Einkommenssteuer sowie mehr Kindergeld und höhere Freibeträge – dies sind die wesentlichen Verbesserungen, die das Zweite Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG) bereits zum 01.01.2021 mit sich bringen soll. Das geplante Gesetz befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Abstimmung.

Anpassung von Grundfreibetrag und Steuerstufen

Der steuerliche Grundfreibetrag soll Anfang 2021 von zurzeit 9.408,00 Euro auf 9.696,00 Euro und Anfang 2022 auf 9.984,00 Euro erhöht werden. Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression) ist vorgesehen, die Steuerstufen entsprechend zu verschieben. Danach beginnt der Eingangssteuersatz von 14 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 9.409,00 Euro (2020) bzw. 9.697,00 Euro in 2021 und 9.985,00 Euro in 2022.

Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen liegt bei 42 Prozent und greift bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 57.052,00 Euro (2020), 57.919,00 Euro (2021) und 58.788,00 Euro (2022).

Der Höchstsatz beträgt 45 Prozent (Spitzensteuersatz + 3 % „Reichensteuer“) und kommt ab einem Jahreseinkommen von 270.501,00 Euro (2020), 274.613,00 Euro (2021) und 278.732,00 Euro (2022) zum Tragen.

Kindergeld

Zum 01.01.2021 soll das Kindergeld um rund 7 Prozent ansteigen – für das erste und zweite Kind auf 219,00 Euro (bisher 204,00 Euro), für das dritte Kind auf 225,00 Euro (bisher 210,00 Euro) und für jedes weitere Kind auf 250,00 Euro (bisher 235,00 Euro).

Freibeträge

Zeitgleich sollen auch die entsprechenden steuerlichen Freibeträge um 144,00 Euro je Elternteil angehoben werden. Die Anhebung erfolgt hälftig, das heißt sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden gleichermaßen erhöht:

  • Kinderfreibetrag: 2.730,00 Euro (bisher 2.586,00 Euro)
  • Betreuungsfreibetrag 1.464,00 Euro (bisher 1.320,00 Euro)

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