Bitte geben Sie den Ereignistag an, für den die Frist berechnet werden soll. Das heutige Datum ist voreingestellt.
Wichtig:
Der Fristenkalender berechnet Fristen ohne Ereignistag
. Bitte beachten Sie hierzu die gesonderten Hinweise in der Fristenbeschreibung.
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung.
Ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt wird, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (§ 18 Abs. 1 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers oder nach einem Betriebsübergang während der Elternzeit.
In besonderen Fällen darf ausnahmsweise eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle für zulässig erklärt werden, etwa bei Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsteile, bei schweren Straftaten des Arbeitnehmers oder schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen sowie bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 und § 15 Abs. 7 BEEG)
Wird die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen, ist das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist zu stellen, also in der ersten Woche nach dem Geburtstermin.
Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit früher verlangen (§ 5 Abs. 1 EFZG).
Die Nachweisfrist verlängert sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen (§ 16 Abs. 2 BEEG).
Der Ereignistag (= Tag des Wegfall des Grundes) wird nicht mitgezählt.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs.3 EFZG).
Der Ereignistag (= 1. Tag der Beschäftigungsaufnahme) wird bei der Wartezeit mitgezählt.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
Wird der Arbeitnehmer während der Arbeitsleistung arbeitsunfähig, so wird der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit als Ereignistag nicht in die Sechs-Wochen-Frist einbezogen. Ist die Arbeit hingegen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vollständig ausgefallen, so wird dieser Tag in die Sechs-Wochen-Frist einbezogen und das Fristende einen Tag früher erreicht.
Versicherte, deren Entgelt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausfällt, haben Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V).
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt (§ 48 Abs. 1 SGB V).
Der Ereignistag (= 1. Tag des Krankengeldbezuges) wird mitgezählt. Handelt es sich bei dem Ereignistag um den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, wird er ebenfalls mitgezählt.
Mütter und/oder Väter, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, haben bis zu 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Elternzeit kann bis zu 32 Wochenstunden (im Durchschnitt des Monats) gearbeitet werden. Die Elternzeit beginnt am Tag der Geburt des Kindes (= Ereignistag); die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet.
Allerdings muss nicht die gesamte Elternzeit ununterbrochen in Anspruch genommen werden. So können von den insgesamt 36 Monaten der Elternzeit bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.