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Grundsätzlich werden für die Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinnahmen des Versicherten zugrunde gelegt.
Zu den regelmäßigen
Bruttoeinnahmen zählen z.B.:
- Arbeitsentgelt, einschließlich Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld)
- Arbeitslosengeld
- gesetzliche und private Renten sowie Pensionen
- Sachbezüge (z.B. freie Kost und Wohnung durch den Arbeitgeber)
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen
Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet.
Diese Regelung gilt jedoch
nicht für folgende Personengruppen:
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten.
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
- Versicherte,
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung
von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
- Versicherte,
die in § 264 SGB V genannt werden und bei denen als Bruttoeinnahmen zum Lebens-
unterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des
SGB XII (Regesatzverordnung) maßgeblich ist.
- Versicherte,
die Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder
vergleichbare Leistungen in anderen Bundesländern erhalten
Für die Fälle, in denen keine berücksichtigungsfähigen Einnahmen vorhanden sind oder in denen die ggf. nach Abzug der Familienabschläge verbliebenen berücksichtigungsfähigen Einnahmen unterhalb des Eckregelsatzes liegen, wird der Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes als Mindestbruttoeinnahme zugrunde gelegt.
Sofern bei diesen Versicherten Eckregelsätze als Bruttoeinnahme anzusetzen sind, können keine Freibeträge nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V in Abzug gebracht werden.
Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu Grunde zu legen.